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   BGH, 10.11.1961 - I ZR 51/59   

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https://dejure.org/1961,3645
BGH, 10.11.1961 - I ZR 51/59 (https://dejure.org/1961,3645)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1961 - I ZR 51/59 (https://dejure.org/1961,3645)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1961 - I ZR 51/59 (https://dejure.org/1961,3645)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.11.1961 - I ZR 51/59
    Der Hauptantrag der Klägerin, diesen im Nichtigkeitsverfahren formulierten neuen Anspruch 1 als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich dabei um eine unstatthafte Änderung des Erfindungsgegenstandes handle, kann keinen Erfolg haben, denn dieser Anspruch stellt, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend ausführt, lediglich eine Beschränkung des ursprünglichen Erfindungsgegenstandes dar, die im Nichtigkeitsverfahren zulässig ist (BGHZ 21, 8, 10) [BGH 30.05.1956 - I ZR 43/55] .
  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 46/61

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 18 des Berufungsurteils ergibt, entgegen der Meinung der Revision auch nicht verkannt, daß gemäß § 26 Abs. 5 PatG ohne Schaden für die Prioritätsrechte bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung solche Einschränkungen und Berichtigungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben erfolgen können, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern (RGZ 146, 79, 82 , Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1961, Az. I ZR 51/59 - Hobelmaschine).
  • BGH, 22.12.1966 - Ia ZR 225/63

    Notwendigkeit einer Trapezform für die Erteilung eines Patentanspruchs -

    Diese Bestimmung erlaubt nämlich nach ständiger Rechtsprechung bis zum Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses sogar Änderungen der Anspruchsfassung (vgl. BGH I ZR 51/59 vom 10.11.1961 - Hobelmaschine; GRUR 1953, 120, 121; 1963, 563, 566).
  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 20/63

    Rechtsmittel

    Ist dies der Fall, dann können gemäß § 26 Abs. 5 PatG ohne Schaden für die Prioritätsrechte jedenfalls bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung solche Ergänzungen und Berichtigungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben erfolgen, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern (RGZ 146, 79, 82; Urteile des Ersten Zivilsenats vom 7. November 1961 - Az. I ZR 51/59 - Hobelmaschine - und vom 30. Oktober 1962 - Az. I ZR 46/61 - Schriftgutbehälter).
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